Die Haftung des Möbelspediteurs
- Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB -
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenz- überschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.
I. Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
II. Haftungshöchstbetrag Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
III. Wertersatz Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maß- geblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
IV. Haftungsausschluss Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.
V. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur be- rufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Möbelspediteurs.
VII. Ausführender Möbelspediteur Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
VIII.Transport- und Lagerversicherung Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
IX. Schadensanzeige Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten: (
1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadens- protokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.